Allgemeine Geschäftsbedingungen der Axon Biotech GmbH

I. Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Lieferungen zwischen Axonbiotech (nachfolgend „Lieferant“) und dem Besteller (nachfolgend „Besteller“), sofern nicht im Text der Auftragsbestätigung anders lautende Bestimmungen enthalten sind oder individualvertraglich zwischen den Partein etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die Incoterms der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn Axonbiotech ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Axonbiotech und dem Käufer zur Ausführung der Warenverkäufe geschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

II. Angebote und Vertragsabschlüsse
Die Angebote von Axonbiotech sind freibleibend.

Verträge kommen erst aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung rechtswirksam zustande. Die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich.

Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen (wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen vom Besteller Dritten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung (vorherigen Zustimmung) zugänglich gemacht werden. Das Gleiche gilt für uns für vom Besteller ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Pläne, Zeichnungen oder dergleichen.

III. Preise
Lieferungen und Preise verstehen sich EXW Hengersberg (Incoterms 2010) und in Euro. Alle Preise gelten zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Preisangaben und sonstige Konditionen geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Käufers verstehen sich zu den am Tage des Eingangs der Bestellung bei Axonbiotech gültigen Preise und Konditionen. Axonbiotech teilt dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.

Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten.

IV. Zahlung und Verrechnung
Sofern nicht anderes vereinbart, ist es dem Besteller gestattet, innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Erhalt der Rechnung den vereinbarten Preis an Axonbiotech zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt mit dem Zahlungsmittel nach Wahl des Bestellers. Die Zahlung bedeutet nicht die Anerkennung der Lieferung oder der Leistung als vertragsgerecht oder fehlerfrei.

Die Abtretung oder Verrechnung von Ansprüchen gegen Axonbiotech wird ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten sind Abtretung und Verrechnung unter schriftlicher Zustimmung der Axonbiotech.

V. Lieferfristen und Termine
Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, soweit sie von Axonbiotech schriftlich bestätigt wurden.

Axonbiotech behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung, die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt und Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so können wir für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein Lagergeld in Höhe von ½ vH des Rechnungsbetrages verlangen.

VI. Rücktrittsrecht
Axonbiotech hat das Recht, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Zahlung der Lieferung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Käufer eine angemessene Sicherheit stellt. Axonbiotech hat das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Zahlung zu erbringen oder eine Sicherheit für die Lieferung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat Axonbiotech das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich hat Axonbiotech im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Käufers das Recht, die Lieferung von Waren nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

Benötigt der Lieferant (Axonbiotech) zur Erfüllung seiner Vertragsleistung Einzelteile oder sonstige Ware vom Besteller, ist der Lieferant berechtigt, eine Auftragsbestätigung rückgängig zu machen, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche daraus herleiten kann, wenn der Besteller trotz Mahnung mit seiner Einzelteil-Lieferung mehr als 7 Tage in Verzug geraten ist. In diesem Fall steht Axonbiotech ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, sofern der Besteller die Lieferung der Einzelteile verbindlich zugesagt hat (Auftragsbestätigung). Reduziert oder storniert der Besteller bei Axonbiotech platzierte Bestellungen, so ist Axonbiotech berechtigt, ihrerseits die Bestellungen von Einzelteilen zu reduzieren und bereits gelieferte Ware zu diesen Bestellungen zu retournieren.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VII. Lieferung von Einzelteilen des Bestellers zur Erfüllung der Vertragsleistung des Lieferanten
Jeder Lieferung des Bestellers ist der Lieferschein beizulegen. Dieser Lieferschein hat außer den üblichen Angaben die genaue Bezeichnung, die gelieferte Menge, die Artikelnummer und unsere Referenz auszuweisen. Erfolgen die Lieferungen durch die Bahn oder Spedition, so sind vorstehende Daten auch auf allen Frachtbriefen und / oder sonstigen Warenbegleitpapieren, Zolldokumenten anzugeben.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, auf eigene Kosten Sicherheitsbestände von Einzelteilen des Bestellers oder von anderen Zulieferern vorrätig zu halten.

Die Beschaffung von Einzelteilen oder sonstigen Hilfsstoffen zur Erfüllung der Vertragsleistung erfolgt auftragsbezogen.

VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht bei Versand (auch bei frachtfreier Lieferung) mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, bei Annahmeverzug des Käufers spätestens mit Eintritt des Verzugs.

IX. Annahme der Lieferung oder Leistung
Der Besteller wird die Mengen- und Qualitätsprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vornehmen, der sich aus der Art des Betriebes des Bestellers und aus der Art der Lieferung des Lieferanten ergibt.

X. Montage und Inbetriebnahme von Maschinen oder sonstigen Anlagen
Sofern wir vereinbarungsgemäß Montage und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Maschinen und/oder sonstiger Anlagen übernehmen, stellen wir die Monteure. Die hierfür entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits-, und Wartezeit sowie die Auslöse gehen zu Lasten des Bestellers.

Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte hat der Besteller für uns unentgeltlich zu stellen.

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass alle baulichen Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Aufstellen der Anlage erforderlich sind, einschließlich eventuell erforderlicher Fundamentarbeiten oder Stahlbauarbeiten so vorgenommen sind, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann.

Der Besteller hat für die Bereitstellung der erforderlichen Energie in Form von Strom und Druckluft nach Vorgabe durch Axonbiotech zu sorgen.

XI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herführenden Forderungen bleiben alle Waren (Vorbehaltswaren) – auch nach Veräußerung durch den Besteller-  Eigentum der Axonbiotech (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Axonbiotech nicht gehörenden Sachen erwirbt Axonbiotech Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an Axonbiotech ab.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) aus der Veräußerung der Ware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an Axonbiotech ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen Axonbiotech Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Axonbiotech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Axonbiotech ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Axonbiotech nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann Axonbiotech verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

XII.  Werkzeuge , Maschinen und sonstige Anlagen
Zeichnungen, Muster, Modelle, Gestelle, Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen („Gegenstände“), die im Auftrag des Bestellers von Axonbiotech angefertigt werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Axonbiotech.

Der Besteller trägt die Kosten der Instandhaltung, die mit einer Fertigung unmittelbar zusammenhängen und die durch die Abnutzung entstehenden Kosten für sonstige Dienstleistungen oder Kalibrierungen.

Die für den Besteller gefertigten Gegenstände wird Axonbiotech nur für Aufträge des Bestellers benutzen und sie sorgfältig für diesen verwahren. Nach vollständiger Bezahlung der Gegenstände und nach Erfüllung der Aufträge kann der Besteller die gefertigten Gegenstände zu den üblichen Geschäftszeiten bei Axonbiotech abholen.

Auf Dienstleistungen seitens des Lieferanten zur Aufstellung an Produktionsstandorten des Bestellers besteht kein Anspruch.

XIII. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn der Besteller gegenüber Axonbiotech diese Mängel spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Ware bzw. bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel anzeigt. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Die Mängel müssen fristgerecht gegenüber Axonbiotech schriftlich gerügt werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zugang der Mängelrüge. Bei berechtigter Mängelrüge kann Axonbiotech nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

Bei Mängelrügen hat der Besteller auf Verlangen von Axonbiotech die Ware oder die verlangten Teile, auf seine Kosten ordnungsgemäß verpackt, an Axonbiotech zurückzusenden. Er ist nicht berechtigt, bei Reklamationen gegen den Willen von Axonbiotech die ganze Ware zurückzusenden, wenn nur die Zusendung fehlerhafter Teile verlangt wird.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Erklärt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Wert der mangelhaften Sache.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Axonbiotech den Mangel nicht innerhalb der Anzeigepflicht nach Ziffer 1 dieser Klausel rechtzeitig gemeldet hat.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung bzw. Spezifikation als vereinbart.

Erhält der Lieferant eine mangelhafte Vorgabedokumentation vom Besteller, ist Axonbiotech von Schadensersatzansprüchen befreit, sofern der Mangel auf die fehlerhaften Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist.

XIV. Gewährleistungsausschlüsse
Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl ungeeigneten Materials oder ungeeigneter Einzelteile beruhen, sofern der Besteller trotz vorherigen Hinweises durch Axonbiotech das Material vorgeschrieben hat bzw. mangelhafte Einzelteile geliefert hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernimmt Axonbiotech keine Gewähr.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haftet Axonbiotech nicht für die Veränderung des Zustandes der Ware durch unsachgemäße Handhabung und  Lagerung sowie klimatische oder andere vom Lieferer nicht zu vertretenden Einwirkungen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung selber nachbessert oder nachbessern lässt.

Nach begonnener Ver- oder Bearbeitung sind Mängelrügen ausgeschlossen.

Schadensersatz kann der Besteller nur für unmittelbare Schäden, nicht aber für mittelbare und/oder Folgeschäden verlangen.

XV. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Soweit die Haftung von Axonbiotech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XVI. Transportversicherung
Der Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten zu Lasten des Lieferanten gehen, bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung.

XVII. Schutzrechte und Geheimhaltung
Der Besteller sichert dem Lieferanten zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte  (Patente, Design, Marken, Urheberrechte, etc.) verletzen und garantiert die volle Freiheit und Erlaubnis ihres Gebrauchs und Handels im In- und Ausland. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferant im Falle seiner Inanspruchnahme  durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Gegenstände von allen Ansprüchen freizustellen und den Schaden des Lieferanten zu ersetzen.

Der Lieferant verpflichtet sich, technische Daten sowie sonstige kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller über diesen bekannt werden, geheim zu halten. Solche  Kenntnisse dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten verwendet werden und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, derer Einschaltung für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung zu verpflichten. Stellt der Lieferant im Auftrag und auf Kosten des Bestellers Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fertigungsmittel her, so  gehen diese Gegenstände unmittelbar nach der Herstellung in das Eigentum des Bestellers über. Ist nur teilweise Kostenbeteiligung vereinbart, erwirbt der Lieferant Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist bis auf Widerruf verpflichtet, diese Fertigungsmittel auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren. Der Besteller erhält an den Fertigungsmitteln sämtliche Nutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, sie ohne das Einverständnis des Bestellers über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Die Fertigungsmittel sind so zu kennzeichnen, dass die Eigentümerstellung des Bestellers auch gegenüber Dritten dokumentiert ist.

XVIII. Materialbeschaffung durch den Besteller
Dem Lieferanten kostenfrei zur Verfügung gestellte Materialien sind und bleiben Eigentum des Bestellers. Solche Materialien sind übersichtlich und getrennt von anderen Materialien als Eigentum des Bestellers zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zu Lasten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

XIX. Vertragsstrafen
Vertragsstrafen bleiben ausdrücklich ausgeschlossen.

XX.  Einwilligung zur Datenbearbeitung
Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant firmenbezogene Daten des Bestellers abgespeichert und weiterverarbeitet.

XXI.   Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtstand
Erfüllungsort ist Hengersberg.

Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Deggendorf bzw. das Landgericht Deggendorf. Darüber hinaus ist Axonbiotech berechtigt, ein anderes nach ZPO zuständiges Gericht anzurufen.


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